Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zählt zu den Berufshaftpflichtversicherungen. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung leistet bei begründeten Ansprüchen und wehrt zusätzlich unbegründete Ansprüche ab (passive Rechtsschutzfunktion). Das Haftungsrisiko besteht für Unternehmen (juristische Person). Aber auch für die einzelnen Mitarbeiter.
Für bestimmte Berufsgruppen wie z.B. den Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und weitere ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unverzichtbar. Zum Teil ist diese Berufshaftpflichtversicherung lt. Gesetz Pflicht.
Immer häufiger wird bei einer Auftragsvergabe (z.B. IT-Bereich und andere) seitens des Auftragsgebers auf die Notwendigkeit einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung hingewiesen. Der Auftragnehmer muss dann den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erbringen.
Echte und unechte Vermögensschäden
Unechte Vermögensschäden kommen viel häufiger vor. Diesem voraus ereignete sich stets ein Sach- oder/und Personenschaden. Dies ist nicht
Gegenstand einer Berufshaftpflichtversicherung. Diese Schäden sind Gegenstand einer Privathaftpflichtversicherung.
Der echte/reine Vermögensschaden liegt demnach vor, wenn ein Schaden entsteht, der nicht in Folge eines Personen- oder Sachschadens
entstanden ist. ( vdabbakw )
- Ein Rechtsanwalt versäumt eine Frist.
- Ein Steuerberater gibt eine falsche Auskunft.
- Ein IT-ler ...
Der Versicherungsfall
Der Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung tritt mit dem "beruflichen Versehen" ein (Verstossprinzip).
Sehr häufig geschieht dies lange vor der Anspruchserhebung. Versicherungsfall ist nicht das Schadenereigniss (Eintritt des Vermögenschadens)
und auch nicht Geltendmachung/Anspruchserhebung durch den Geschädigten.
Die Leistungen des Versicherers
Prüfung der Haftungsfrage
Übernahme des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
Abwehr unberechtigter Forderungen
